Gesetzliche Regelungen bezüglich Verantwortlichem Personal
Gemäß Atomgesetz §7 Absatz 2 darf die Genehmigung einer kerntechnischen Anlage nur erteilt werden, wenn die Fachkunde des verantwortlichen Personals gegeben ist. Während der Phase der Inbetriebnahme bestand das verantwortliche Personal ausschließlich aus Mitarbeitern, die am Bau der Anlage beteiligt waren. Zusätzlich wurde dieses Personal in die anlagenspezifischen Besonderheiten eingewiesen und in Kernphysik, praktischen Strahlenschutz sowie Atom- und Strahlenschutzrecht ausgebildet.
Später wurde unter Federführung der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) eine Richtlinie erarbeitet, die die Anforderungen an das Personal bezüglich Ausbildung, Fachkunde, Erhalt der Fachkunde, Prüfungsverfahren und Nachweis der vorgenannten Punkte enthielt. Diese Richtlinie wurde vom Bundesministerium des Inneren herausgegeben und im Laufe der Folgejahre mehrfach verschärft. Sie ist bis heute gültig.