Die radiologischen Verhältnisse, das bedeutet Art und Umfang der Kontamination der Anlagenteile, bedingen eine AVR-spezifische Entsorgungsstrategie, wobei die Unterscheidung der Reststoffe hinsichtlich ihrer Herkunft von entscheidender Bedeutung ist. Hintergrund ist die Kontamination mit unterschiedlichen Nukliden in den unterschiedlichen Betriebsbereichen, die in dieser Form bei herkömmlichen Kernkraftwerken nicht vorhanden ist.
Reststoffe aus dem Reaktorgebäude
Diese werden aufgrund der Strontium (Sr)-90-Kontamination, sofern in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen möglich, soweit dekontaminiert, dass sie dem atomrechtlich überwachten Einschmelzen zugeführt werden können. Anderenfalls sind sie als radioaktiver Abfall zu entsorgen.
Für Metalle, bei denen auch nach Dekontamination zu erwarten ist, dass ihre spezifische Aktivität für eine uneingeschränkte Freigabe zu hoch sein wird, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sie nach dem Einschmelzen in kerntechnischen Anlagen wiederzuverwerten.
Reststoffe aus Bereichen außerhalb Reaktorgebäude
Diese sind nicht mit Sr-90, sondern mit Kobalt (Co)-60 kontaminiert und können daher über eine γ-Messung frei gemessen werden.
Der Nachweis auf Sr-90 (β-Strahler) ist erheblich schwerer zu führen als der auf Co-60 (γ-Strahler). Dies erschwert die Freigabemessungen für Sr-90 an Baustrukturen derart, dass unter Umständen das Mahlen des gesamten Baugutes erforderlich wird.