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Genehmigung

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ZAW - Innenansicht

Die Arbeiten in der Zentralen Aktiven Werkstatt werden auf der Grundlage der "Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in der Zentralen Aktiven Werkstatt (ZAW) des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald" vom 26. Juni 1997 in der Fassung der 3. Ã„nderungsgenehmigung durchgeführt.

In dieser Genehmigung wird der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in der ZAW zum Zweck der Konditionierung von geringfügig kontaminierten Reststoffen und Abfällen aus der Demontage des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald und des Kernkraftwerkes Rheinsberg geregelt.

 

Die Genehmigung erlaubt weiterhin

  • den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bis zum 1010 fachen der Freigrenzen gemäß Anlage IV Tab. IV 1 Strahlenschutzverordnung StrlSchV (alte Fassung)
  • die Bearbeitung und Konditionierung von sonstigen radioaktiven Stoffen aus kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren
  • die Wartung und Instandhaltung/Reparatur von Anlagenteilen und Komponenten sowie Anlagen/Einrichtungen, Verpackungen und Behältern aus den Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg
  • die Wartung und Instandhaltung/Reparatur von Verpackungen und Behältern aus kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren, mit denen radioaktive Abfälle/Reststoffe zur Konditionierung an- und abtransportiert werden
  • die Pufferlagerung von sonstigen radioaktiven Stoffen sowie von Verpackungen und Behältern aus Anlagen mit Leichtwasserreaktoren für maximal zwölf Monate jeweils vor und nach der Bearbeitung
  • den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bei Messungen von Probenmaterial sowie
  • den Betrieb von Gaschromatographen im Laborkomplex der ZAW.
Letzte Aktualisierung: 24.11.2009