Die Arbeiten in der Zentralen Aktiven Werkstatt werden auf der Grundlage der "Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in der Zentralen Aktiven Werkstatt (ZAW) des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald" vom 26. Juni 1997 in der Fassung der 3. Änderungsgenehmigung durchgeführt.
In dieser Genehmigung wird der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in der ZAW zum Zweck der Konditionierung von geringfügig kontaminierten Reststoffen und Abfällen aus der Demontage des Kernkraftwerkes Lubmin/Greifswald und des Kernkraftwerkes Rheinsberg geregelt.
Die Genehmigung erlaubt weiterhin