Die "Genehmigung nach § 3 StrlSchV (a.F.) zur Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen im Zwischenlager Nord (ZLN), Rubenow" vom 20. Februar 1998 in der Fassung der vierten Änderungsgenehmigung erlaubt den Umgang mit radioaktiven Reststoffen/Abfällen in den Hallen 1-7 und im Konditionierungsbereich (Caissons 1 bis 4) des ZLN bis zu einer Gesamtaktivität von 4,5 x 1017 Bq.
Im Einzelnen ist der Umgang wie folgt genehmigt:
1. Für radioaktive Reststoffe/Abfälle aus den Kernkraftwerken Lubmin/Greifswald und Rheinsberg:
Zwischenlagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen
Zerlegung und Konditionierung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen sowie Ablieferung radioaktiver Abfälle in ein Endlager einschließlich der mit den Konditionierungen im Zusammenhang stehenden Pufferlagerung von radioaktiven Reststoffen/Abfällen, insbesondere
Puffer- und Zwischenlagerung von Reststoffen/Abfällen in den Hallen 1-7, die auf Grund ihrer Materialeigenschaften oder der im ZLN herrschenden Lagerbedingungen nicht in Brand gesetzt werden können.
2. Für radioaktive Reststoffe/Abfälle aus anderen kerntechnischen Anlagen mit Leichtwasserreaktoren:
Pufferlagerung radioaktiver Reststoffe/Abfälle im Rahmen der Konditionierung
Konditionierung radioaktiver Reststoffe/Abfälle mittels
Pufferlagerung von Reststoffen/Abfällen in den Hallen 1-7, die auf Grund ihrer Materialeigenschaften oder der im ZLN herrschenden Lagerbedingungen nicht in Brand gesetzt werden können.
3. Für den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen im ZLN: